Erben und vererben

Mit dem Tod eines Familienangehörigen (Erblasser) geht dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Die Erben werden also Eigentümer des Vermögens, das dem Erblasser gehörte, aber auch der Forderungen, Schulden und Verpflichtungen. 

Wer Erbe wird, hängt von der Entscheidung des Erblassers ab. Dieser kann entsprechende Verfügungen treffen, um sicherzustellen, dass der Nachlass dem zufällt, den er dafür vorgesehen hat. Das kann in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages geregelt werden. Liegt im Erbfall nichts dergleichen vor, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. 
Die gesetzliche Erbfolge ist in bestimmte Ordnungen eingeteilt. Erben die Kinder des Erblassers (1. Ordnung), so sind Geschwister und Eltern des Erblassers (2. Ordnung) vom Erbe ausgeschlossen. 

Untenstehend haben wir Ihnen die wesentlichen Begriffe des Erbrechtes kurz erklärt. Aufgrund der unfangreichen Gesetzmäßigkeiten und Vorschriften empfiehlt es sich immer einen Notar oder Rechtsanwalt zur Klärung des Erbes aufzusuchen.

Testament 

Um Missverständnisse, Streit oder Familienzwist zu vermeiden – und zum Schutz von Nahestehenden (z.B. kinderlose Ehepaare, Lebensgefährten) – ist es empfehlenswert, ein Testament zu errichten, in dem der letzte Wille eindeutig geregelt wird. Die fachkundige Beratung eines Rechtsanwaltes sollte auf jeden Fall in Anspruch genommen werden. 

Öffentliches Testament 

Die Aufnahme erfolgt durch einen Notar. Das empfiehlt sich besonders, wenn Vermögen, Immobilien oder ein Geschäft vorhanden sind. Der Notar kann mit dem Erblasser erörtern, was alles zu berücksichtigen ist und welche Folgen – auch steuerlich – die gewünschten Verfügungen haben könnten. 

Privates Testament 

Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, den Ort und das Datum enthalten und die Unterschrift muss mit vollem Vor- und Zunamen geleistet werden. Dem Testament hinzugefügte Nachträge müssen erneut unterschrieben werden. Ein Testament ist ungültig, wenn die Unterschrift fehlt oder wenn es mit einer Schreibmaschine geschrieben wurde. Ist der Erblasser zu schwach oder nicht mehr in der Lage, das Testament selbst zu schreiben, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als einem Notar den letzten Willen mündlich zu erklären. Das Testament kann zu Hause oder gegen eine Gebühr beim Amtsgericht aufbewahrt werden. 

Welche erbrechtlichen Verfügungen der Erblasser im einzelnen treffen will, ist ihm freigestellt. Er kann einen Alleinerben einsetzen, mehrere Erben nebeneinander, Vor- und Nacherben bestimmen oder ein Vermächtnis aussetzen. Das Erbrecht ist allerdings in den letzten Jahren so umfangreich geworden, dass sich in jedem Fall die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfiehlt. 

Vermächtnis 

Durch ein Vermächtnis wird bestimmt, dass jemand einen bestimmten Vermögensgegenstand oder einen Geldbetrag aus dem Nachlass erhalten soll. 
Es muss handschriftlich mit Ort, Datum  sowieVor- und Zunahmen des Erblassers unterschrieben werden, wenn es als Nachtrag erfolgt. 
Der Begünstigte muss sich an die Erben wenden und von ihnen die Übereignung des Werkzeuges und die Abtretung des Sparbuches verlangen. Ohne einen solchen Vertrag mit den Erben werden sie nicht Eigentümer bzw. Kontoinhaber. Sollten die Erben das Vermächtnis nicht erfüllen, haben die Begünstigten einen einklagbaren Anspruch. 

Enterbung 

Niemand hat Anspruch darauf, als Erbe eingesetzt zu werden. Daher ist kein Erblasser verpflichtet, die nächsten Angehörigen oder den Ehegatten als Erben zu berücksichtigen. Sollte er also aus persönlichen Gründen jemand ausdrücklich vom Erbe ausschließen oder im Testament einfach nicht berücksichtigen, so kann das ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Ausschluss aus der Erbfolge kann nur durch ein Testament, nicht aber durch mündliche Erklärungen erfolgen. 

Pflichtteil 

Allerdings hat der Gesetzgeber dafür Sorge getragen dass die nächsten Angehörigen nicht ganz leer ausgehen. Abkömmlinge des Erblassers und der überlebende Ehegatte sind pflichtteilsberechigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe, sondern nur Gläubiger und kann daher nicht die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen und hat auch kein Recht, an der Nachlassverwaltung teilzunehmen. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anteil innerhalb von drei Jahren verlangen. Gerechnet wird diese Zeit von dem Zeitpunkt, an dem er nach dem Tode Kenntnis von seiner Enterbung erlangt hat. Danach verjährt der Anspruch. 

Testamentseröffnung 

Hat jemand beim Tod des Erblassers ein von diesem errichtetes Testament im Besitz, so ist er gesetzlich verpflichtet, die Urkunde unverzüglich beim Nachlassgericht abzugeben. Das Gericht setzt dann einen Termin fest, an dem der Inhalt des Testaments förmlich bekanntgegeben wird. Erscheinen die Beteiligten zum Eröffnungstermin nicht, werden sie vom Gericht von den Verfügungen unterrichtet. 

Ausschlagen der Erbschaft 

Eine Verpflichtung zur Annahme einer Erbschaft besteht nicht. In der Regel nehmen die Erben die Erbschaft dann nicht an, wenn der Wert der Erbschaft die Schulden des Erblassers nicht deckt. Man kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme durch eine beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Ansonsten wird man automatisch Erbe. Auch hier sollte beratend ein Notar hinzugezogen werden. 

Erbschein 

Jeder Erbe kann als amtlichen Nachweis seiner Erbberechtigung einen Erbschein beim Amtsgericht beantragen. In der Regel dauert es längere Zeit, bis der Erbschein ausgestellt ist. Deshalb ist es für jeden Inhaber eines Bankkontos zu empfehlen, dass er seinem Ehepartner oder einem anderen Erben eine Vollmacht erteilt, mit der dieser über die Konten verfügen kann. Diese Vollmacht kann so abgefasst werden, dass sie erst mit dem Tod in Kraft tritt. Der Bevollmächtigte ist dann natürlich allen anderen Erben gegenüber rechenschaftspflichtig. 

 

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